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Ist gut zu wissen

Was sind Gema Gebühren und wer muss sie entrichten?

Für die Nutzung von Musik bei öffentlichen Veranstaltungen in Deutschland muss eine Anmeldung bei der Gema durch den Veranstalter erfolgen.

Der DJ ist nicht der Veranstalter und wir können auch nicht beurteilen, ob Ihre Veranstaltung geschlossen oder öffentlich ist. Obwohl die Rechtslage in allen Bundesländern gleich ist, kassiert die Gema in Bayern gerne auch bei Hochzeiten ab. Oft werden Sie hier die Rechnung direkt von Ihrer Location erhalten.

Vorsicht: Auf zahlreichen Hochzeitseiten und Foren finden Sie die falsche Information, dass Hochzeiten grundsätzlich nicht gemapflichtig wären. Das ist leider falsch! Nach dem Urheberrechtsgesetzt ist die Wiedergabe eines Werkes dann öffentlich, wenn Sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und die Personen durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. Ein Hochzeitspaar hat vor dem Amtsgericht München Recht bekommen, dass deren Hochzeit nicht gebührenpflichtig war, nachdem Sie mit einer Einladungsliste nachweisen konnte, dass alle Gäste aus dem Freundes-/ und Verwandtenkreis stammen. Daraus kann man aber keine Regel für jede Hochzeit ableiten, es hängt einfach von Ihrer Gästeliste ab. So könnte bspw. ein eingeladener Geschäftsfreund schon die Gemapflicht auslösen.

Ist eine Hochzeit bei der Gema anmeldepflichtig?

Hängt davon ab ob es als öffentliche Veranstaltung angesehen wird, oder die Öffentlichkeit eindeutig verneint werden kann.

Hier gibt es einige Dinge die beachtet werden müssen:

Öffentliche Veranstaltung oder nicht

Wenn Sie ein Event planen, prüfen Sie bitte in wieweit Ihre Veranstaltung öffentlich ist. In diesem Falle fällt eine Gebühr an, die an die Gema zu entrichten ist. In der Regel trägt diese der Veranstalter.

Bei den meisten Veranstaltungen wird Musik gespielt. Live-Musik, Musik von CDs, MP3’s etc. Unklar ist hierbei jedoch oft, wann solche Musikdarbietungen von der Gemapflicht befreit sind oder Gebühren an die GEMA entrichtet werden müssen.

Die Pflicht der GEMA anfallende Gebühren zu zahlen wird durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) bestimmt. Im Falle der öffentlichen Verwertung sind grundsätzlich GEMA Gebühren zu entrichten, d.h. die Nutzungsrechte für Musikwiedergaben müssen für jegliche öffentliche Veranstaltung erworben werden. Beispiel Discotheken, Bars, Restaurants…

Für die Verwertung, d.h. die Wiedergabe von Musiktiteln gilt generell, dass diese nur untersagt werden kann, wenn die Verwertung öffentlich ist.

Die Wiedergabe eines Werkes ist gemäß § 15 Absatz 3 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Personenkreis eine innerlich miteinander verbundene Gruppe kleineren Umfangs darstellt, die durch wechselseitige persönliche Beziehungen einen nach außen individuell abgegrenzten Personenkreis bildet.

Bei der Beurteilung, ob eine Musikwiedergabe öffentlich ist, kommt es demnach auf den Personenkreis an, der an einer Veranstaltung mit Musikdarbietung tatsächlich teilnimmt. Nur wenn zwischen allen anwesenden Personen eine wechselseitige persönliche Beziehung besteht oder alle eine solche zum Veranstalter haben, ist die Öffentlichkeit zu verneinen. Dies stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit dar.

Da der Begriff der Öffentlichkeit mithin sehr weit auszulegen ist, hat die Rechtsprechung demjenigen, der behauptet, seine Veranstaltung sei ausnahmsweise nicht öffentlich, hierfür die Beweislast auferlegt. Es reicht daher nicht aus, eine Veranstaltung als nicht öffentlich zu bezeichnen; sie muss auch tatsächlich als solche durchgeführt werden, was ‑ z. B. durch Einlasskontrollen ‑ sicherzustellen ist.

Der „abgegrenzte Personenkreis“ ist sowohl quantitativ als auch qualitativ zu sehen 

Grundsätzlich gilt, dass je größer die Teilnehmerzahl einer Veranstaltung ist, umso mehr spricht für die Öffentlichkeit dieser Veranstaltung, da bei einem großen Personenkreis alle Beteiligten untereinander nicht persönlich miteinander verbunden sein können.

Aber gerade diese „persönliche Verbundenheit“ ist das Kriterium, welches der Gesetzgeber für die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Veranstaltung verlangt.

Öffentlichkeit liegt auch dann vor, wenn die genannten Kriterien nur für einen Teil der anwesenden Personen zutreffen oder lediglich gleichgerichtete Interessen gegeben sind.

Auch Veranstaltungen, wie Hochzeiten/Geburtstage, sind grundsätzlich meldepflichtig, wenn Öffentlichkeit gegeben ist. So ist beispielsweise bei einer Hochzeit mit 80 Beteiligten, bestehend aus der Verwandtschaft und dem engsten Freundeskreis, d.h. wenn sich alle kennen, keine Öffentlichkeit gegeben. Mithin besteht auch keine GEMA-Pflicht.

Eine Hochzeit mit 80 Beteiligten, bestehend aus der Verwandtschaft und dem weiteren Freundeskreis, d.h. bei welcher sich einige nicht kennen, ist Öffentlichkeit gegeben. Insofern besteht GEMA-Pflicht. 

So entschied das Amtsgericht München (Az.: 161 C 28978/00), dass eine Hochzeit mit Live-Band nur dann nicht öffentlich ist, wenn nachgewiesen werden kann, dass ausnahmslos alle Hochzeitsgäste eine „persönliche Beziehung“ zu Bräutigam oder Braut hatten und „genau abzugrenzen“ sind. Wichtig hierbei ist, dass die Gästeliste auf Verwandte und Freunde eingeschränkt ist. Bei Anfragen seitens der GEMA kann die Gästeliste unter Verweis auf obiges Aktenzeichen vorgelegt werden. Unabhängig von dem Merkmal der Öffentlichkeit gilt, dass wenn auch Fremde ungehindert die Musik hören können, die GEMA-Pflicht besteht. Schon ein einziger Partygast ohne enge persönliche Beziehung zum Brautpaar begründet die GEMA-Pflicht.

Wer ist Veranstalter

Zur Anmeldung der jeweiligen Veranstaltung und demnach auch zur Entrichtung der GEMA-Gebühren verpflichtet ist der Veranstalter.

Veranstalter ist derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und die Veranstaltung durch seine Aktivität veranlasst und bekannt gegeben hat.

Anmeldeformulare stellt die zuständige Bezirksdirektion der GEMA auf Anforderung zur Verfügung.

Wird eine Veranstaltung trotz GEMA-Pflicht nicht angemeldet und erhält die GEMA trotzdem Kenntnis von der Nutzung, z.B. durch Anzeigen in der Presse, Werbung u. ä., wird ein Zuschlag von 100 % des normalen Rechnungsbetrages erhoben.

Wird die Veranstaltung noch kurz nach Ende derselben, z.B. am darauffolgenden Werktag angemeldet, verfährt die GEMA großzügig und bleibt bei der normalen Rechnungsstellung.

Beitrag ist auf www.anwalt.de Rechtstipp vom 20.3.2008 aus dem Rechtsgebiet Urheberrecht & Medienrecht 

https://www.gema.de/portal/app/tarifrechner/tariffinder

https://www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare/

 

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